Ratgeber – Anträge stellen

Ist die Maßeinheit, die den Grad der Beeinträchtigung einer Person durch eine Behinderung angibt. Berücksichtigt werden alle Lebensbereiche, nicht nur die Arbeit.

Regelungen dazu sind im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)1 festgeschrieben (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung).

Die Werteskala geht von 0-100, wobei 0 keine Behinderung und 100 die größtmögliche anerkannte Schwerbehinderung darstellt. Bei einem Wert ab 20 werden 10-er Schritte für die Beurteilung des Behinderungsgrades verwendet.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder höher, gibt es z. B.

  • Einen verstärkten Kündigungsschutz
  • Unterstützung bei Fahrtkosten
  • Steuervorteile

Die Versorgungsämter sind für die Feststellung einer Behinderung sowie die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.

Angaben auf dem Antragsformular

  • Angabe zu den behandelnden Ärzten: Wir empfehlen diese vorab zu informieren, dass und warum der Antrag gestellt wird
  • Erlaubnis, dass bei den angegebenen Ärzten, Befunde durch das den Antrag bearbeitende Amt eingeholt werden können
    • Alternativ: Behandelnde Ärzte aktiv von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt entbinden

Beilagen zum Antragsformular

Sämtliche vorhandene und belegende Unterlagen, die auf die bestehende Behinderung hinweisen, sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, z. B.:

  • Befunde und Gutachtend er behandelnden Ärzte (Namen, Adressen und Angaben zu Behandlungszeiträumen)
  • Dokumente zu Klinik- und Rehabilitationsbehandlungen
  • EKG- und Laborberichte und ähnliches
  • Bestehende amtliche Gutachten
  • Anerkennungsbescheide von Arbeitsunfällen /Berufskrankheiten (z. B. der Berufsgenossenschaft)
  • Angaben zu bereits gestellten Anträgen bei sozialen Leistungsträgern – mit Angabe der entsprechenden Behörde und des Geschäftszeichens
  • Name und Anschrift von Sonder- und Förderschulen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Vertretungsfall

  • Bei Jugendlichen unter 15 Jahren unterschreiben beide Erziehungsberechtigten
  • Ein Betreuer kann den Antrag stellen. Die Betreuerurkunde muss dann beigelegt werden
  • Erfragen Sie vorab beim Versorgungsamt die notwendigen Anforderungen für den Nachweis der Vollmacht

Eine empfehlenswerte Webseite ist die Informationsseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Link (www.einfach-teilhaben.de)

  1. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234). Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/, Zugriff am 03.03.2025.

Eine Beantragung ist möglich, wenn vor Eintritt der Regelaltersgrenze aus gesundheitlichen Gründen keine oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.

  • Erwerbsunfähigkeitsrente: Sie bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit aufgehoben ist. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurden weniger als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag festgestellt (Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung)
  • Erwerbsminderungsrente: Sie bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, eine stundenweise Tätigkeit ist jedoch noch möglich

Im Fokus stehen:

  • Prüfung, ob Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit selbstständiges Bestreiten des Lebensunterhaltes möglich ist
  • Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation
  • Berufliche Rehabilitation zur beruflichen Neuorientierung

für die Inanspruchnahme von Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV):

  • 5 Jahre Versicherung in der DRV vor Antragstellung – davon mind. 3 Pflichtbeiträge gezahlt

Der Pflegegrad drückt den Grad der Pflegebedürftigkeit aus.1 Es gibt 5 Grade:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Eine Einstufung ist vor dem Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung notwendig.

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und gilt als Pflichtversicherung für alle gesetzlich und privat Versicherten. Bei gesetzlicher Krankenversicherung besteht automatisch Versicherung in der Rentenversicherung.

  • Der Antrag muss bei der Pflegeversicherung eingereicht werden – diese ist der jeweiligen Krankenklasse angegliedert
  • Werden bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen, besteht Anspruch auf eine Pflegeberatung – ggf. zur Einschätzung einer Höherstufung oder zu weiteren Hilfsmitteln

Allgemeine Leistungen

  • Pflege durch Angehörige und sonstige ehrenamtliche Personen
  • Ambulante Pflegesachleistungen
  • Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
  • Zuschüsse zu Pflege- und Wohngemeinschaften sowie anderen alternativen Wohnformen
  • Pflegehilfsleistungen (z. B. Pflege- und Sachmittel)
  • Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen
  • Leistungen zur Unterstützung im Alltag

Leistungen für Pflegepersonen

  • Soziale Absicherung für Pflegepersonen
  • Pflegezeit als sozialversicherte Freistellung
  • Pflegekurse
  • Förderung ehrenamtlichen Engagements

Wenn Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist

  • Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
  • Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege
  • Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
  • Vollstationäre Pflege im Heim
  • Wohngeld für BewohnerInnen in Pflegeheim

Empfehlenswerte Webseite mit weiterführenden Informationen: Link (www.bundesgesundheitsministerium.de)

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html, Zugriff am 03.03.2025.

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